Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25
Wer eine Kündigung, eine Abmahnung oder eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) verschickt, muss im Streitfall beweisen, dass das Schreiben angekommen ist. Viele Arbeitgeber verlassen sich dabei auf das Einwurf-Einschreiben. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis eine klare Grenze gesetzt. Beim Scan-Verfahren der Deutschen Post, das im entschiedenen Fall angewandt wurde, besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
Arbeitgeber sollten ihre Zustellwege deshalb überprüfen. Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung im Kündigungsschutzprozess den Ausschlag geben, wenn ein Schreiben wirklich nie angekommen ist.
Der Fall: bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben
Der Arbeitgeber kündigte einem wiederholt arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen. Zuvor hatte er ihn im Oktober 2023 erneut zu einem bEM eingeladen und die Einladung per Einwurf-Einschreiben verschickt. Der Arbeitnehmer bestritt, das Schreiben erhalten zu haben.
Zum Nachweis legte der Arbeitgeber Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und einen reproduzierten digitalen Auslieferungsbeleg vor. Der Zusteller wurde als Zeuge vernommen. Er konnte sich an die Zustellung nicht erinnern, erkannte seine Unterschrift auf dem Beleg nicht wieder und konnte keinen festen Ablauf bei der Zustellung schildern. Der Zugang der Einladung war damit nicht bewiesen.
Warum die Kündigung unwirksam war
Nach § 167 Abs. 2 SGB IX war der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach erneuter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen wieder ein bEM anzubieten. Weil der Zugang der Einladung nicht nachgewiesen war, galt diese Pflicht als nicht erfüllt.
Damit traf den Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast. Er hätte darlegen und beweisen müssen, dass auch ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre und keine milderen Mittel als die Kündigung hätte aufzeigen können. Diesen Vortrag blieb er schuldig. Die Kündigung war deshalb unverhältnismäßig und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt.
Warum das Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis trägt
Nach dem Ablauf, den das Landesarbeitsgericht festgestellt hatte, scannte der Zusteller die Sendung am Briefkasten, unterschrieb auf seinem Handgerät die Bestätigung, die Sendung eingelegt zu haben, und beendete den Vorgang im System. Erst danach warf er den Brief ein. Der Auslieferungsbeleg bestätigte also einen Einwurf, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hatte.
Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes Ergebnis schließen lässt. Daran fehlt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Nach der Unterschrift könne der Zusteller aufgehalten oder abgelenkt werden. Der Beleg zeige allenfalls, dass die Sendung den Briefkasten erreicht hatte und ein Einwurf bevorstand. Die Beweislage unterscheide sich damit nicht wesentlich von der eines einfachen Briefs.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Die Entscheidung setzt eine Linie fort. Bereits mit Urteil vom 30. Januar 2025 (2 AZR 68/24) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob er der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, der beim früheren sogenannten Peel-off-Verfahren einen Anscheinsbeweis angenommen hatte.
Zu einem geänderten Zustellverfahren der Deutschen Post hat sich das Gericht nicht geäußert. Nach Presseberichten hat die Deutsche Post ihr Verfahren inzwischen so umgestellt, dass der Einwurf erst nach dem tatsächlichen Einlegen bestätigt wird. Ob dieses Verfahren einen Anscheinsbeweis trägt, ist gerichtlich nicht geklärt. Unabhängig davon belegt auch ein dokumentierter Einwurf nicht, welchen Inhalt der Umschlag hatte.
Ohne Zugang keine Wirkung: Kündigung, Abmahnung und bEM-Einladung
Eine Kündigung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Zugang wirksam. Zugegangen ist sie, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dazu gehört der Hausbriefkasten. Für die bEM-Einladung, die keine Willenserklärung ist, wendet das Bundesarbeitsgericht diese Vorschrift entsprechend an. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, muss der Arbeitgeber ihn beweisen.
Das betrifft Beendigungs- und Änderungskündigungen ebenso wie Abmahnungen, bEM-Einladungen und andere arbeitsrechtlich bedeutsame Schreiben. Gerade bei der krankheitsbedingten Kündigung zeigt der entschiedene Fall, dass schon ein nicht nachweisbares Vorbereitungsschreiben die Kündigung zu Fall bringen kann.
Auch der Zeitpunkt des Zugangs zählt
Nicht nur der Zugang selbst, auch sein Zeitpunkt kann entscheidend sein, etwa für die Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Monatsende. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht ein in den Hausbriefkasten eingeworfenes Schreiben zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Das ist im Allgemeinen unmittelbar nach den ortsüblichen Postzustellzeiten der Fall (BAG, Urteil vom 20. Juni 2024, 2 AZR 213/23). Wird ein Kündigungsschreiben erst am späten Abend eingeworfen, kann es deshalb erst am folgenden Tag zugehen.
So gelingt die rechtssichere Zustellung
Persönliche Übergabe
Am einfachsten ist die Übergabe des Originals gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit Datum. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift, sollte die Übergabe im Beisein eines Zeugen erfolgen, der den Inhalt des Schreibens kennt. Geschäftsführer oder Vorstände des Arbeitgebers kommen als Zeugen nicht in Betracht. Sie können nur im Wege der Parteivernehmung gehört werden, deren Beweiswert geringer ist.
Zustellung durch Boten
In der Praxis bewährt sich die Zustellung durch einen zuverlässigen Boten. Der Bote sollte das Original vor dem Kuvertieren lesen und prüfen, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben ist. Nur dann ist die Schriftform nach § 623 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB gewahrt. Eine Kopie des Schreibens gehört zur Personalakte. Anschließend wird der Umschlag in Gegenwart des Boten verschlossen.
Nach dem Einwurf in den Briefkasten erstellt der Bote unverzüglich ein Zustellprotokoll mit Datum und genauer Uhrzeit, Anschrift, Art des Briefkastens und dem dort angebrachten Namen. Der Einwurf sollte möglichst während der üblichen Postzustellzeiten erfolgen, damit der Zugang noch am selben Tag eintritt. Später steht der Bote als Zeuge für Inhalt, Ort und Zeitpunkt des Zugangs zur Verfügung.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Die höchste Beweiskraft bietet die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers. Nach § 132 Abs. 1 BGB gilt die Erklärung damit als zugegangen. Wegen des zeitlichen Vorlaufs eignet sich dieser Weg allerdings nicht, wenn eine Frist kurzfristig zu wahren ist.
Vorsicht beim Einschreiben mit Rückschein
Das Übergabe-Einschreiben mit Rückschein ist keine sichere Alternative. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, hinterlässt er nur einen Benachrichtigungsschein. Dieser ersetzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Zugang des Schreibens. Zugegangen ist es erst mit der Abholung.
Anders kann es nur liegen, wenn der Empfänger die Annahme grundlos verweigert oder den Zugang arglistig vereitelt. Dann muss er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei das Schreiben zugegangen. Diese Umstände muss der Arbeitgeber jedoch beweisen. Im Übrigen muss er unverzüglich einen neuen Zustellversuch unternehmen.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten ihre Abläufe für Kündigungen, Abmahnungen und bEM-Einladungen jetzt überprüfen. Wer auf das Einwurf-Einschreiben setzt, trägt ein erhebliches Prozessrisiko, sobald der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet. Es kommt auf eine Dokumentation an, die Inhalt, Zugang und Zeitpunkt gleichermaßen belegt. Verlässlicher sind in der Regel diese Wege:
- persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder vor einem Zeugen
- Einwurf durch einen Boten mit Zustellprotokoll
- Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, wenn genug Zeit bleibt
Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder als Scan ist wegen § 623 BGB in jedem Fall unwirksam.
Hinweise für Arbeitnehmer
Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer den Zugang eines Schreibens pauschal bestreiten sollten. Bestritten werden darf nur, was tatsächlich nicht angekommen ist. Im Prozess gilt die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO. Ist ein Schreiben aber wirklich nicht eingegangen, kann sich der Arbeitgeber nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung oder einen digitalen Auslieferungsbeleg berufen.
Bei einer Kündigung zählt jeder Tag. Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.
Wir empfehlen daher, die Frist stets ab dem frühestmöglichen Zugangsdatum zu berechnen, etwa ab dem Tag, den die Sendungsverfolgung angibt, auch wenn der Zugang bestritten wird. Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 KSchG ist nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen möglich.
Bundesweite Beratung im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Günter Stallecker berät und vertritt seit rund 30 Jahren im Arbeitsrecht. Arbeitgeber unterstützen wir bei der rechtssicheren Vorbereitung und Zustellung von Kündigungen, Abmahnungen und bEM-Einladungen, bei der Gestaltung interner Zustellabläufe und im Kündigungsschutzprozess.
Arbeitnehmern helfen wir, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Wir prüfen die Kündigung, berechnen die Klagefrist und setzen Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durch. Gerade wenn der Zugang einer Kündigung oder eines vorbereitenden Schreibens streitig ist, entscheidet häufig die Beweislage über den Ausgang des Verfahrens. Sprechen Sie uns frühzeitig an.
Fazit
Das Einwurf-Einschreiben ist kein sicherer Zugangsnachweis. Beim Scan-Verfahren der Deutschen Post begründet der Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis. Kann der Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung oder einer bEM-Einladung nicht beweisen, kann die Kündigung daran scheitern.
Arbeitgeber sind mit persönlicher Übergabe, Boten mit Protokoll oder Gerichtsvollzieher auf der sicheren Seite. Arbeitnehmer sollten nach einer Kündigung keine Zeit verlieren und die Dreiwochenfrist ab dem frühestmöglichen Zugangsdatum berechnen.
Häufige Fragen zur Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Ist eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben unwirksam?
Nein. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie tatsächlich zugeht. Das Problem liegt im Nachweis. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, reicht der Beleg der Deutschen Post jedenfalls beim Scan-Verfahren nicht als Anscheinsbeweis.
Welche Zustellung einer Kündigung ist am sichersten?
Die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder vor einem Zeugen, der Einwurf durch einen Boten mit Zustellprotokoll sowie die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Gilt das Urteil auch für Abmahnungen und bEM-Einladungen?
Ja. Auch bei Abmahnungen, bEM-Einladungen und anderen arbeitsrechtlich bedeutsamen Schreiben muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen, wenn der Arbeitnehmer ihn bestreitet. Im entschiedenen Fall scheiterte die Kündigung gerade daran, dass der Zugang der bEM-Einladung nicht bewiesen war.
Ist das Einschreiben mit Rückschein eine sichere Alternative?
Nein. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, hinterlässt er nur einen Benachrichtigungsschein. Zugegangen ist das Schreiben dann erst mit der Abholung.
Wann beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden. Im Zweifel sollte vom frühestmöglichen Zugangsdatum ausgegangen werden.

